Ronny Brandt
Sachverständiger
für Schäden und Bewertung
von Booten und Yachten
mit TÜV Rheinland zertifizierter Qualifikation
Sofortkontakt: 0172 6361788
Haftpflichtschaden
Der Schaden, der durch den Unfallverursacher unfallbedingt hervorgerufen wurde, ist im Haftpflichtschadensfall, gemäß § 249 BGB, dem
Unfallopfer zu ersetzen. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen als wäre der Unfall nicht geschehen. Nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz
tritt im Haftpflichtschadenfall, nach Gesetz, die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten an Stelle des Schädigers. Im Haftpflicht-
schadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Klar zu unterscheiden davon, sind vertragliche Ansprüche aus der
eigenen Kaskoversicherung.
Kaskoschaden
Bei einem selbstverschuldetem Unfall hat der Versicherungsnehmer im Kaskoschadensfall, gemäß den Versicherungsbedingungen,
Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Schadenersatzansprüche im Haftpflichtschadensfall sind streng zu trennen von den
hier ausschließlich vertraglichen Ansprüchen. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. In der Regel
trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung.
Totalschaden
Ein Totalschaden liegt vor, wenn: - die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich (techn. Totalschaden) ; - dem Geschädigten nicht zumutbar
(unechter Totalschaden) ; - unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.
Der Wiederherstellungsanspruch wandelt sich dann in einen Geldersatzanspruch. Ein techn. Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder der Unmöglichkeit der Reparatur aus techn. Gründen vor. Wenn unter Berücksichtigung der wirtsch. Gegebenheiten die Reparaturwürdigkeit nicht gegeben ist, liegt ein wirtsch. Totalschaden vor. Kann dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden, obwohl die Summe aus Reparaturkosten und Minderwert geringer ist als die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffung.
Wiederbeschaffungswert
Der Wert/Preis, der aufzubringen ist, um ein vergleichbares Fahrzeug am Markt wieder zu beschaffen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt der zertifizierte Sachverständige die regionale Marktlage und alle wertbildenden Faktoren. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis durch den Geschädigten ist der Wiederbeschaffungswert Berechnungsgrundlage.
Restwert
Entscheid über Definition des Restwertes des BGH vom 04.06.1993 und vom 30.11.1999 : Der Geschädigte darf bei
Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz´s grundsätzlich
zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter, unabhängiger Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt
als Wert ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel
nicht verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten
ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Restwert.
Zeitwert
Ist der Wert eines bestimmten Fahrzeugs zum Stichtag/Zeitpunkt der Begutachtung. Wertkorrigierend wirken Merkmale
wie Erhaltungszustand, Ausstattung etc. sowie der regionale Markt.
Wertminderung / merkantiler Minderwert
Begründet wird der Minderwert als ein erstattungsfähiger Schaden damit, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann,
als ein Fahrzeug ohne Vorschaden. Ein unabhängiger Sachverständiger weist den Minderwert durch ein Gutachten aus.
Sicherungsabtretungserklärung / Abtretung
Da ein Schadenfall teuer ist und der Halter bzw. Eigner die Kosten für das Schadengutachten des Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche vorauslegen kann, hat der Geschädigte die Möglichkeit, diese Gutachtenkosten abtreten zu lassen. Jedoch ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung des Verursachers elbst durchzusetzen. Üblicherweise führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für ein erstelltes Schadengutachter jeweils direkt an den Rechnungssteller/Sachverständigen ausgleicht. Hinweis: Bei Mithaftung (Quote, z.B. 50:50) des Geschädigten muss dieser einen Teil des Gutachterhonorares selbst tragen.
Fiktive Schadenabrechnung
Unter fiktiver Schadenabrechnung nach einem Schadenfall versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Basis des durch den Sachverständigen erstellten Schadengutachtens, ohne dass tatsächlich Reparaturrechnungen über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzteilbeschaffung vorgelegt werden. Die Erstattung erfolgt Netto, also ohne Mehrwertsteuer.
Abzug NFA (Neu für Alt)
Der Abzug „Neu für Alt“ ist ein Abzug für die durch die Reparatur eines Kaskoschadens entstehende Wertverbesserung am Schadenfahrzeug, da das repartierte
Fahrzeug durch den Ersatz der beschädigten oder zerstörten Teile eine Wertverbesserung erfahren hat. Wenn also z.B. ein vorhandener Altschaden an der zu reparierenden Stelle mit repariert werden muss, wird dieser negativ bewertet und von der Schadensumme abgezogen. Es gelten die jeweiligen AKB Boot der Kaskoversicherung, In der Regel etwa 30%.
Sachverständigen-/ Gutachterkosten
Nach einem unverschuldeten Unfall, bei dem ihr Boot oder ihre Yacht beschädigt worden ist, hat der Geschädigte das Recht, bei Überschreitund der Bagatellschadengrenze von 750 €, einen zertifizierten Sachverständigen mit der Schadenermittlung zu beauftragen. Die dafür entstehenden Gutachtenkosten werden als Teil des Schadens gesehen und sind somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.