Wissen & Recht

Haftpflichtschaden

Der Schaden, der durch den Unfallverursacher unfallbedingt hervorgerufen wurde, ist im Haftpflichtschadensfall, gemäß § 249 BGB, dem

Unfallopfer zu ersetzen. Der Unfallgeschädigte ist so zu stellen als wäre der Unfall nicht geschehen. Nach § 3 Pflichtversicherungsgesetz

tritt im Haftpflichtschadenfall, nach Gesetz, die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten an Stelle des Schädigers. Im Haftpflicht-

schadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Klar zu unterscheiden davon, sind vertragliche Ansprüche aus der

eigenen Kaskoversicherung.


Kaskoschaden

Bei einem selbstverschuldetem Unfall hat der Versicherungsnehmer im Kaskoschadensfall, gemäß den Versicherungsbedingungen,

Anspruch auf Ersatz der unfallbedingten Schäden. Schadenersatzansprüche im Haftpflichtschadensfall sind streng zu trennen von den

hier ausschließlich vertraglichen Ansprüchen. Die Höhe der Ersatzleistung richtet sich nach den Versicherungsbedingungen. In der Regel

trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung.


Totalschaden

Ein Totalschaden liegt vor, wenn: - die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs nicht möglich (techn. Totalschaden) ; - dem Geschädigten nicht zumutbar

(unechter Totalschaden) ; - unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden) ist.

Der Wiederherstellungsanspruch wandelt sich dann in einen Geldersatzanspruch. Ein techn. Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeugs oder der Unmöglichkeit der Reparatur aus techn. Gründen vor. Wenn unter Berücksichtigung der wirtsch. Gegebenheiten die Reparaturwürdigkeit nicht gegeben ist, liegt ein wirtsch. Totalschaden vor. Kann dem Geschädigten die Reparatur nicht zugemutet werden, obwohl die Summe aus Reparaturkosten und Minderwert geringer ist als die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffung.


Wiederbeschaffungswert

Der Wert/Preis, der aufzubringen ist, um ein vergleichbares Fahrzeug am Markt wieder zu beschaffen. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes berücksichtigt der zertifizierte Sachverständige die regionale Marktlage und alle wertbildenden Faktoren. Bei Abrechnung auf Totalschadenbasis durch den Geschädigten ist der Wiederbeschaffungswert Berechnungsgrundlage.


Restwert

Entscheid über Definition des Restwertes des BGH vom 04.06.1993 und vom 30.11.1999 : Der Geschädigte darf bei

Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kfz´s grundsätzlich

zu dem Preis vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter, unabhängiger Sachverständiger auf dem allgemeinen Markt

als Wert ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muß der Geschädigte sich in aller Regel

nicht verweisen lassen. Unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und der regionalen Marktgegebenheiten

ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger den Restwert.


Zeitwert

Ist der Wert eines bestimmten Fahrzeugs zum Stichtag/Zeitpunkt der Begutachtung. Wertkorrigierend wirken Merkmale

wie Erhaltungszustand, Ausstattung etc. sowie der regionale Markt.


Wertminderung / merkantiler Minderwert

Begründet wird der Minderwert als ein erstattungsfähiger Schaden damit, dass ein Unfallwagen im Falle eines späteren Verkaufs einen geringeren Erlös erzielen kann,

als ein Fahrzeug ohne Vorschaden. Ein unabhängiger Sachverständiger weist den Minderwert durch ein Gutachten aus.


Sicherungsabtretungserklärung / Abtretung

Da ein Schadenfall teuer ist und der Halter bzw. Eigner die Kosten für das Schadengutachten des Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche vorauslegen kann, hat der Geschädigte die Möglichkeit, diese Gutachtenkosten abtreten zu lassen. Jedoch ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der  Versicherung des Verursachers elbst durchzusetzen. Üblicherweise führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für ein erstelltes Schadengutachter jeweils direkt an den Rechnungssteller/Sachverständigen ausgleicht. Hinweis: Bei Mithaftung (Quote, z.B. 50:50) des Geschädigten muss dieser einen Teil des Gutachterhonorares selbst tragen.


Fiktive Schadenabrechnung

Unter fiktiver Schadenabrechnung nach einem Schadenfall versteht man die Geltendmachung eines Schadens auf der Basis des durch den Sachverständigen erstellten Schadengutachtens, ohne dass tatsächlich Reparaturrechnungen über die Schadensbeseitigung oder die Ersatzteilbeschaffung vorgelegt werden. Die Erstattung erfolgt Netto, also ohne Mehrwertsteuer.


Abzug NFA (Neu für Alt)

Der Abzug „Neu für Alt“ ist ein Abzug für die durch die Reparatur eines Kaskoschadens entstehende Wertverbesserung am Schadenfahrzeug, da das repartierte

Fahrzeug durch den Ersatz der beschädigten oder zerstörten Teile eine Wertverbesserung erfahren hat. Wenn also z.B. ein vorhandener Altschaden an der zu reparierenden Stelle mit repariert werden muss, wird dieser negativ bewertet und von der Schadensumme abgezogen. Es gelten die jeweiligen AKB Boot der Kaskoversicherung, In der Regel etwa 30%.


Sachverständigen-/ Gutachterkosten

Nach einem unverschuldeten Unfall, bei dem ihr Boot oder ihre Yacht beschädigt worden ist, hat der Geschädigte das Recht, bei Überschreitund der Bagatellschadengrenze von 750 €, einen zertifizierten Sachverständigen mit der Schadenermittlung zu beauftragen. Die dafür entstehenden Gutachtenkosten werden als Teil des Schadens gesehen und sind somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.